Das
deutsche Rechtssystem enthält keine ausdrücklichen Hinweise darauf,
daß Mobbing strafbar ist oder die Betroffenen zivilrechtliche Schritte
in die Wege leiten können. Jeder Mensch hat jedoch im Grundgesetz
verankerte Rechte, die bei genauerem Hinsehen auch als Schutz vor
Mobbing gesehen werden können. Besonders hervorzuheben sind folgende
Artikel im Grundgesetz:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche
Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (...)
Artikel 2
(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (...)
Artikel
3
(1)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden. (...)
Damit
den Betroffenen diese Grundrechte auch in der Praxis zugute kommen,
ist es notwendig, daß sie sich selbst oder mit Hilfe des Betriebsrates
und/oder eines Rechtsanwaltes an die Strafverfolgungsbehörden wenden.
Bei erkennbaren Straftatbeständen sind diese zur selbständigen
Ermittlung verpflichtet.
Quelle:
Mobbingbroschüre der IG Metall
Die
relevanten Straftatsbestände, denen sich Mobber schuldig machen,
lassen sich aus einer Empfehlung des Deutschen Bundestages herauslesen:
Ausschuß des Deutschen Bundestages 175. Sitzung v. 15.5.97 und Empfehlung
des Deutschen Bundestages 32. Sitzung v. 31.3. 95
Arbeitsrecht
Beschlußempfehlung:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird ein Verbot des sogenannten "Mobbing am Arbeitsplatz"
durch Bundesgesetz ähnlich einem in diesem Zusammenhang ergangenen
Erlaß des schwedischen Arbeitsministeriums gefordert. Zu der Thematik
liegt eine weitere sachgleiche Eingabe vor.
Unter
Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung läßt sich das Ergebnis der Prüfung durch
den Petitonsausschuß wie folgt zusammenfassen:
"Mobbing"
stellt einen Eingriff in das durch Artikel 1 und Artikel 2 Absatz
2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht
dar. Dieses hohe Rechtsgut ist für den betrieblichen Bereich ausdrücklich
in § 75 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) konkretisiert
worden. Je nach Fallgestaltung haben Arbeitgeber und Betriebsrat
entsprechend dieser Norm die gesetzliche Pflicht zur Unterbindung
des von einem anderen Arbeitnehmer ausgehenden "Mobbing". Dem Arbeitgeber
steht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu, durch Maßnahmen
von der Verwarnung bzw. Ermahnung, Versetzung und Abmahnung bis
zur Kündigung gegen einen diese Form der Diskriminierung ausübenden
Beschäftigten vorzugehen.
§
75 BetrVg ermöglicht es auch dem Betriebsrat, im Einzelfall gegen
den Arbeitgeber vorzugehen, soweit die Diskriminierung von diesem
initiiert ist. Alle aus § 75 BetrVG erwachsenden Rechte kann der
Betriebsrat beim Arbeitsgericht geltend machen (§§ 23 Absatz 3,
104 BetrVg).
Für
den Arbeitnehmer selbst besteht über das Beschwerderecht (§§ 84,
85 BetrVG) hinaus die Möglichkeit, gegebenenfalls klageweise gegenüber
dem Schädiger seinen Anspruch auf Unterlassung nach
1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Schadensersatz nach
§ 823 BGB geltend zu machen.
Die
mit "Mobbing" beschriebenen Verhaltensweisen können darüber
hinaus den Tatbestand der Körperverletzung, §
223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen, soweit hierdurch
das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
wird oder eine Gesundheitsbeschädigung bewirkt wird, d. h. ein wenn
auch vorübergehender pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert
wird.
Ehrverletzende
oder verleumderische Äußerungen durch den Arbeitgeber oder durch
den Arbeitskollegen können - je nach Fallgestaltung - den Tatbestand
der Beleidigung, § 185 StBG, der Üblen Nachrede, § 186 StGB,
oder der Verleumdung, § 187 StGB, erfüllen.
Wird
der Betroffene zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit
Methoden veranlaßt, die als Ausübung von Gewalt oder Drohung mit
einem empfindlichen Übel einzustufen sind, kommt außerdem eine Strafbarkeit
wegen Nötigung, §
240 StGb in Betracht.
Vor dem dargelegten Hintergrund gewährleistet die bisherige Rechtslage
nach Auffassung des Petitionsausschußes einen umfassenden Schutz
vor "Mobbing am Arbeitsplatz". Ein gesetzliches Verbot des "Mobbing"
würde dagegen nur symbolische Bedeutung haben.
Da
der Petitionsausschuß eine solche Anregung nicht zu unterstützen
vermag, empfiehlt er, das Petitionsverfahren zu schließen.
Quelle:
www.mobbing-zentrale.de
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