Das deutsche Rechtssystem enthält
keine ausdrücklichen Hinweise darauf, daß Mobbing strafbar ist oder
die Betroffenen zivilrechtliche Schritte in die Wege leiten können.
Jeder Mensch hat jedoch im Grundgesetz verankerte Rechte, die bei
genauerem Hinsehen auch als Schutz vor Mobbing gesehen werden können.
Besonders hervorzuheben sind folgende Artikel im Grundgesetz:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit
in der Welt. (...)
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf
die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die
Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (...)
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor
dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden. (...)
Damit den Betroffenen diese
Grundrechte auch in der Praxis zugute kommen, ist es notwendig,
daß sie sich selbst oder mit Hilfe des Betriebsrates und/oder eines
Rechtsanwaltes an die Strafverfolgungsbehörden wenden. Bei erkennbaren
Straftatbeständen sind diese zur selbständigen Ermittlung verpflichtet.
Quelle: Mobbingbroschüre der IG Metall
Die relevanten Straftatsbestände,
denen sich Mobber schuldig machen, lassen sich aus einer Empfehlung
des Deutschen Bundestages herauslesen:
Ausschuß des Deutschen Bundestages
175. Sitzung v. 15.5.97 und Empfehlung des Deutschen Bundestages
32. Sitzung v. 31.3. 95
Arbeitsrecht
Beschlußempfehlung: Das Petitionsverfahren
abzuschließen.
Begründung Mit der Petition wird ein Verbot des
sogenannten "Mobbing am Arbeitsplatz" durch Bundesgesetz ähnlich einem
in diesem Zusammenhang ergangenen Erlaß des schwedischen Arbeitsministeriums
gefordert. Zu der Thematik liegt eine weitere sachgleiche Eingabe
vor.
Unter Berücksichtigung einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
läßt sich das Ergebnis der Prüfung durch den Petitonsausschuß wie
folgt zusammenfassen:
"Mobbing" stellt einen Eingriff
in das durch Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich
geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieses hohe Rechtsgut
ist für den betrieblichen Bereich ausdrücklich in § 75 Absatz 2
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) konkretisiert worden. Je nach
Fallgestaltung haben Arbeitgeber und Betriebsrat entsprechend dieser
Norm die gesetzliche Pflicht zur Unterbindung des von einem anderen
Arbeitnehmer ausgehenden "Mobbing". Dem Arbeitgeber steht in diesem
Zusammenhang die Möglichkeit zu, durch Maßnahmen von der Verwarnung
bzw. Ermahnung, Versetzung und Abmahnung bis zur Kündigung gegen
einen diese Form der Diskriminierung ausübenden Beschäftigten vorzugehen.
§ 75 BetrVg
ermöglicht es auch dem Betriebsrat, im Einzelfall gegen den Arbeitgeber
vorzugehen, soweit die Diskriminierung von diesem initiiert ist.
Alle aus § 75 BetrVG erwachsenden Rechte kann der Betriebsrat beim
Arbeitsgericht geltend machen (§§ 23 Absatz 3, 104 BetrVg).
Für den Arbeitnehmer selbst
besteht über das Beschwerderecht (§§ 84, 85 BetrVG) hinaus die Möglichkeit,
gegebenenfalls klageweise gegenüber dem Schädiger seinen Anspruch
auf Unterlassung nach
1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Schadensersatz nach
§
823 BGB geltend zu machen.
Die mit "Mobbing" beschriebenen
Verhaltensweisen können darüber hinaus den
Tatbestand der Körperverletzung, §
223 Strafgesetzbuch (StGB)
erfüllen, soweit hierdurch das körperliche Wohlbefinden nicht nur
unerheblich beeinträchtigt wird oder eine Gesundheitsbeschädigung
bewirkt wird, d. h. ein wenn auch vorübergehender pathologischer
Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.
Ehrverletzende
oder verleumderische Äußerungen durch den Arbeitgeber oder durch
den Arbeitskollegen können - je nach Fallgestaltung - den Tatbestand
der Beleidigung, § 185 StBG, der Üblen Nachrede, § 186 StGB,
oder der Verleumdung, § 187 StGB, erfüllen.
Wird der Betroffene zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Methoden veranlaßt, die
als Ausübung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
einzustufen sind, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Nötigung,
§ 240 StGb in Betracht.
Vor dem dargelegten Hintergrund
gewährleistet die bisherige Rechtslage nach Auffassung des Petitionsausschußes
einen umfassenden Schutz vor "Mobbing am Arbeitsplatz". Ein gesetzliches
Verbot des "Mobbing" würde dagegen nur symbolische Bedeutung haben.
Da der Petitionsausschuß eine
solche Anregung nicht zu unterstützen vermag, empfiehlt er, das
Petitionsverfahren zu schließen.
Quelle: www.mobbing-zentrale.de
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